Eheschließung Nachbeurkundung von im Ausland geschlossener Ehen als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. Ihrer Beteiligung
Eheschließung Nachbeurkundung von im Ausland geschlossener Ehen als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. Ihrer Beteiligung
- Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Ausland in Deutschland möglich für anerkannte
- staatenlose Personen
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie
- ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können
- Ehe im Ausland muss wirksam sein und darf deutschem Recht nicht entgegenstehen
Leistungsbeschreibung
Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt
- Ihres Wohnortes oder
- des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben, oder
- des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsheirat
- ausländische Heirats- oder Eheurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunden von Ehepartnerin und Ehepartner
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr (fix): 85 Euro
- je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro.
- bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro
- bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
Die vorstehenden Gebühren ergeben sich für Niedersachsen aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig.
Rechtsgrundlage
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 9 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- Artikel 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG), Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung- PStV)