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Ehefähigkeitszeugnis für deutsche Staatsangehörige ohne Inlandswohnsitz (jemals) beantragen


Voraussetzungen

  • Der deutsche Eheschließende war nie im Inland wohnhaft oder gemeldet.
    Sofern der deutsche Eheschließende jemals (auch als Kind) im Inland wohnhaft oder gemeldet war, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bei dem Standesamt des letzten inländischen Wohnortes.
  • Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen.
    Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
    Stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Geburtsnachweise beider Eheschließenden
  • Personalausweis oder Reisepass der Eheschließenden
  • Nachweise zu allen früheren Ehen / Lebenspartnerschaften der Eheschließenden
    Nachweise zu allen früheren Ehen / Lebenspartnerschaften der Eheschließenden (Nachweise zur Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
  • gegebenenfalls Familienstandsnachweis
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erfolgt eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Gebühr (fix): 85 Euro

  • je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro.
  • bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro
  • bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.

Die vorstehenden Gebühren ergeben sich für Niedersachsen aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)

 

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG), Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung- PStV)