Reisegewerbekarte Ausstellung


Leistungsbeschreibung


Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.  

Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den in ihrem/seinem Betrieb Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen. 

Rechtsgrundlage: § 55 ff Gewerbeordnung (GewO)

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Gesellschaftsvertrag
  • bei einem eingetragenen Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH und Co. KG
    • Auszug für die GmbH und die KG
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Welche Gebühren fallen an?


Die Kosten werden per Gebührenbescheid erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Kontakt

  • Rathaus - Fachdienst 3

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter / Standesbeamter Herr Reinhard Nüße