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Übermittlungssperre, Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach den Vorschriften der §§ 36, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)


Leistungsbeschreibung

Das Bundesmeldesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlung - an das Bundesamt für Wehrpflicht zur Übermittlung von Infomaterialien.
Sie können der Datenübermittlung gem. § 36 Abs. 2 Satz BMG i. V. m. § 58 c Soldatengesetz widersprechen.- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben Religionsgemeinschaft wie die meldepflichtige Person angehören.
Sie können der Datenübermittlung gem. § 42 Abs. 2 i.V. m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.- aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.
Sie können der Datenübermittlung gem § 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs 2 BMG widersprechen.- an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gem § 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs 2 BMG widersprechen.- an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Sie können der Datenübermittlung gem § 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs 2 BMG widersprechen.

 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.

Übermittlungssperren sind kostenfrei.

Bundesmeldegesetz (BMG)