Gaststättengewerbe Anzeige
Gaststättengewerbe Anzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.
- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
- Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
Die nachstehenden Vorschriften gelten seit dem 01.01.2012 auch für Gaststätten, die kurzfristig, z.B. aus Anlass einer Veranstaltung, betrieben werden (ehemalige Gestattungen).
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dieses, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn bei der Stadt oder Gemeinde anzeigen, in deren Gebiet die Tätigkeit begonnen werden soll.
Während dieser Zeit prüfen die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Fachbehörden, sowie das Finanzamt, ob sie bezüglich der geplanten Gewerbeausübung tätig werden müssen.
In den Fällen, wo der Ausschank von alkoholischen Getränken angezeigt wird, ist grundsätzlich die Zuverlässigkeit des Anzeigenden zu prüfen. Hierfür sind ein Führungszeugnis (Belegart O) sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) vom Anzeigenden bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind an die Gemeinde Bissendorf, Fachdienst 3 -Ordnung und Soziales, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, zu senden.
Gewerbetreibender kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein.
Zur Identitätsprüfung ist ein Ausweisdokument vorzulegen, bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister.Die Stadt/Gemeinde prüft die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und leitet ihre Erkenntnisse gegebenenfalls an die für Gewerbeuntersagungen zuständige Behörde weiter.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Gebühr: 22.50 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.
- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Anzeigefrist: 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).