Eheschließung, Heirat
Eheschließung, Heirat
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die standesamtliche Eheschließung gesetzlich vorgeschrieben, eine etwaige kirchliche Trauung darf erst nach erfolgter standesamtlicher Eheschließung vorgenommen werden.
Wenn die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist und die Prüfung der Unterlagen für die Anmeldung ergeben hat, dass der standesamtlichen Trauung nichts mehr im Wege steht, kann die Ehe geschlossen werden.
Als Ort für die standesamtliche Hochzeit steht in der Gemeinde Bissendorf im Landkreis Osnabrück das Trauzimmer im zum Rathaus gehörenden Haus Bissendorf zur Verfügung.
Das Haus Bissendorf ist ein ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude derer von Bissendorf. Es wurde im Jahre 1617 errichtet und steht unter Denkmalschutz. Nach umfangreichen Renovierungsarbeiten in den Jahren 1987 bis 1991 beherbergt es heute neben einem kleinen Heimatmuseum im Dachgeschoss und mehreren Verwaltungsräumen auch einen als Trauzimmer genutzten Repräsentationsraum. Mit seiner Raumhöhe, den tiefen Fensternischen und den zwei Kronleuchtern bietet er ein festliches Ambiente für Trauungen mit bis zu 20 Gästen.
Für größere Hochzeitsgesellschaften mit bis zu 75 Gästen steht Ihnen der dem Rathaus angeschlossene Bürgersaal ausschließlich nur an Freitagen und an den festgesetzten Trausamstagen kostenpflichtig zur Verfügung. In der Woche (Mo. - Do.) können Trauungen nur im Haus Bissendorf stattfinden.
Gerne zeigen wir Ihnen die Räumlichkeiten auch einmal persönlich.
Getraut wird montags bis freitags zwischen 10:00 und 15:00 Uhr. Trauungen sind auch samstags möglich.
Für das Jahr 2024 werden folgende Eheschließungstermine angeboten:
- 14. Dezember 2024
Für das Jahr 2025 werden folgende Eheschließungstermine angeboten:
- 11. Januar 2025
- 15. Februar 2025
- 22. März 2025
- 12. April 2025
- 10. Mai und 31. Mai 2025
- 14. Juni und 28. Juni 2025
- 12. Juli und 26. Juli 2025
- 09. August und 30. August 2025
- 13. September und 27. September 2025
- 11. Oktober 2025
- 08. November 2025
- 13. Dezember 2025
Ihre Terminanfrage richten Sie bitte direkt per E-Mail an das Standesamt Bissendorf . Bitte geben Sie dort bei Ihrer Anfrage die Kontaktdaten beider Partner an (Name, Anschrift, Telefon).
Anmeldung der Eheschließung
Bevor Ihre Ehe geschlossen werden kann, muss geprüft werden, ob Ehehindernisse vorliegen. Daher müssen Sie Ihre Eheschließung mit den erforderlichen Unterlagen (siehe unten) anmelden, und zwar bei dem Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten den Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
Wenn Sie beide nicht in Bissendorf wohnen, aber gern hier heiraten möchten, melden Sie bitte die Eheschließung bei dem Standesamt Ihres Wohnsitzes an und teilen dort mit, dass Sie in Bissendorf heiraten möchten. Nach erfolgter Überprüfung werden Ihre Unterlagen dann nach Bissendorf übersandt.
Die Anmeldung können Sie frühestens sechs Monate vor dem Tag Ihrer Eheschließung vornehmen. Den Termin für die Hochzeit können Sie auch schon früher mit uns vereinbaren.
Trauungen werden montags bis freitags in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr vorgenommen.
Zusätzlich können jeweils für den zweiten und den letzten Samstag im Monat Termine zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr vereinbart werden (zusätzliche Gebühr von 100 Euro).
Benötigte Unterlagen:
Beide Partner sind ledig, volljährig, haben keine Kinder und waren noch nicht verheiratet, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und haben ihren Hauptwohnsitz in Bissendorf.
In diesem Fall werden folgende Unterlagen benötigt:· Personalausweis oder Reisepass (beide Partner)· Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (beide Partner)
Wer schon verheiratet war , benötigt darüber hinaus : Eheurkunde mit Auflösungsvermerk.
Bei vorheriger Eheschließung im Ausland und eventuell dortiger Scheidung erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Ansprechpartnerin im Standesamt nach den erforderlichen Urkunden und Unterlagen. Sofern ausländische Scheidungsurteile in Deutschland noch anerkannt werden müssen, erhalten Sie auch hierzu Informationen von Ihrem Standesamt.
Mindestens ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte im Standesamt nach den erforderlichen Urkunden und Unterlagen.
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin Ihren Hauptwohnsitz nicht in Bissendorf haben , ist eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes erforderlich. Diese Bescheinigung sollte nicht älter als eine Woche sein.
Für gemeinsame Kinder sind Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister erforderlich.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobten/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
- Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
An wen muss ich mich wenden?
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.
Voraussetzungen
Eine Eheschließung können anmelden:
- volljährige Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
- Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes.
Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle mehrsprachige Geburtsurkunde
Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
- die Eheurkunde oder
- den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- die Sterbeurkunde des früheren Partners.
Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.
Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder.
Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- Fremdsprachige Urkunden
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Auskunft vorab gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag von 50 Euro an.
Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen.
Sofern z. B. ausländisches Recht zu prüfen ist, sind weitere 40 Euro pro zu prüfendes Recht zu erheben. Auch erhöht sich der Betrag um weitere 40 Euro pro zu prüfende ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen. Weitere 40 Euro werden erhoben je aufzunehmenden Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung und/oder einer Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt.
Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet. Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.
Gebühr:
50,00 EUR
Gebühr:
50,00 EUR
Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag von 50 Euro an.
Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen.
Sofern z. B. ausländisches Recht zu prüfen ist, sind weitere 40 Euro pro zu prüfendes Recht zu erheben. Auch erhöht sich der Betrag um weitere 40 Euro pro zu prüfende ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen. Weitere 40 Euro werden erhoben je aufzunehmenden Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung und/oder einer Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf.
Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt.
Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet.
Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Prüfungsaufwand im Einzelfall.
Rechtsgrundlage
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- §§ 1303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.
Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.
Was sollte ich noch wissen?
Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.