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Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)


Leistungsbeschreibung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss online, persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich.

    Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.  Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.

  2. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben).

Die Anmeldung und Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Zu beachten ist, dass die Erklärung nur bei dem Standesamt abgegeben werden kann, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin im Standesamt.

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister aus dem Standesamt des Geburtsortes. Bitte beachten, dass es sich bei der Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister nicht um eine Geburtsurkunde handelt.
  • Gegebenenfalls aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister aus dem Standesamt des Eheschließungsortes oder aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
  • Erweiterte Meldebescheinigung (gegebenenfalls auch einer Nebenwohnung), die einfache Meldebescheinigung reicht nicht aus.

Sachverständigengutachten beziehungsweise ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig

  • Die „Anmeldung“ einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist gebührenfrei.
  • Für die „Erklärung“ nach dem Selbstbestimmungsgesetz entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 Euro.
  • Darüber hinaus beträgt die Gebühr für eine entsprechende Bescheinigung 15 Euro.

Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind zwingend neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grunde darf bei der Wahl der Vornamen deren Anzahl nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.

    In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Das Standesamt Bissendorf wird daher nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und gegebenenfalls weitere Recherche vornehmen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen und sich gegebenenfalls zurückmelden, falls dieses nicht so ist. Das Standesamt Bissendorf empfiehlt, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig » zu wenden, dort gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen und dieses mit einzureichen.
  • In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Bissendorf geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (beziehungsweise dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
  • Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
    • eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
  • Bitte klären Sie als Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Bissendorf keinen Einfluss. Auf gegebenenfalls entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.