Hundesteuer (An-/Abmeldung)
Hundesteuer (An-/Abmeldung)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie Hunde in der Gemeinde Bissendorf halten, sind Sie gegenüber Ihrer Gemeinde verpflichtet, jährlich Hundesteuer zu zahlen.
Verfahrensablauf
Nach der erfolgten Anmeldung zur Hundesteuer erhalten Sie einen entsprechenden Hundesteuerbescheid im Original per Post.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen bzw. Daten müssen bei der Anmeldung eines Hundes beigfügt bzw. mitgeteilt werden (sh. Merkblatt zur Haltung von Hunden in der Gemeinde Bissendorf):
- Vorbesitzer (Name und Anschrift)
- Wurftag
- Rasse
- elektronisches Kennzeichen (Chip-Transponder)
- Haftplichtversicherung
- Registierungsnummer im Hunderegister Niedersachsen
- Sachkundenachweis des Hundehalters.
Folgende Unterlagen bzw. Daten müssen bei der Abmeldung eines Hundes beigefügt bzw. mitgeteilt werden:
- Tod des Hundes: Bescheinigung des Tierarztes
- Verkauf des Hundes: Kaufvertrag mit Namen und Anschrift des neuen Eigentümers
- Umzug des Steuerpflichtigen: Neue Anschrift
Welche Gebühren fallen an?
Die zu entrichtende Steuer beträgt:
- für den ersten Hund = 60,00 €
- für den zweiten Hund = 84,00 €
- für jeden weiteren Hund = 108,00 €
- für jeden gefährlichen Hund: 660,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie einen oder mehrere Hunde anschaffen oder mit einem oder mehreren Hunden zuziehen, müssen Sie diesen Hund bzw. diese Hunde innerhalb von zwei Wochen zur Hundesteuer anmelden (bzw. bei Abgabe oder Wegzug innerhalb von zwei Wochen abmelden).
Was sollte ich noch wissen?
Hunde sind so unterzubringen und zu halten, dass andere Menschen durch den Hund nicht gefährdet und niemand in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird. Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Hund weder Personen noch andere Tiere anspringt, nicht unbeaufsichtigt umherläuft und dass anhaltendes Bellen und Heulen, vor allem während der Mittags- und Nachtruhe, unterbleibt.
Hinweise / Besonderheiten
Als gefährlich gelten Hunde, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat z.B. aufgrund eines Beißvorfalls.