Erweiterte Melderegisterauskunft


Leistungsbeschreibung


Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften
  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Einfache Melderegister-Auskunft

Jede Person, die in der Gemeinde Bissendorf gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos schriftliche Auskunft über die Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind.

Ebenfalls können auch Dritte in bestimmten Umfang Auskunft über folgende Daten einer anderen Person erhalten: Vor- und Familienname, Anschrift und Doktorgrad.

Erweiterte Melderegister-Auskunft

Dritte, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft geltend machen, können eine erweiterte Auskunft über zusätzlich folgende Daten einer anderen Person erhalten:
Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (nur, ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, gesetzlicher Vertreter und Sterbetag und -ort.
Vorraussetzung für die Erteilung der erweiterten Auskunft ist jedoch, dass die Person, über die Auskunft erteilt werden sollen, vorher informiert wurde und zugestimmt hat.

Verfahrensablauf


Erweiterte Melderegisterauskünfte, die Sie hier über das OpenR@thaus-Portal beantragen, werden Ihnen nach Bearbeitung ausschließlich schriftlich per Post zugeschickt.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person, zu der eine erweiterte Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.

Voraussetzungen


  • ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.

Gebühr: mindestens EUR 20,00

Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Einfache Melderegisterauskunft: 7,50 €, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 12,50 €

Erweiterte Melderegisterauskunft: 10,00 €, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 17,50 €

 

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage


§ 45 Bundesmeldegesetz

Was sollte ich noch wissen?


Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Kontakt


  • Rathaus - Meldeamt
  • Bürgerbüro Schledehausen

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Herr Benjamin Böhlk
  • Sachbearbeiter/-in Herr Yannik Hengelbrock
  • Sachbearbeiter/-in Frau Tijana Skrobic
  • Sachbearbeiter/-in Herr Lutz Wilde
  • Sachbearbeiter/-in Frau Bettina Kröger