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Einfache Melderegisterauskunft


Innerhalb einer einfachen Melderegisterauskunft kann beantragt werden, Auskunft zu einer Person zu erhalten bzw. abgleichen zu lassen, die in der Gemeinde Bissendorf wohnhaft ist oder war.

Folgende Daten sind in der einfachen Melderegisterauskunft enthalten:

  • Familienname
  • Vor- und Rufnamen
  • derzeitig bei der Gemeinde Bissendorf bekannte Anschrift

Sollte die Person verstorben sein, wird Ihnen dies mitgeteilt.

Erweiterte Melderegister-Auskunft

Dritte, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft geltend machen, können eine erweiterte Auskunft über zusätzlich folgende Daten einer anderen Person erhalten:
Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (nur, ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, gesetzlicher Vertreter und Sterbetag und -ort.
Vorraussetzung für die Erteilung der erweiterten Auskunft ist jedoch, dass die Person, über die Auskunft erteilt werden sollen, vorher informiert wurde und zugestimmt hat.

Welche Gebühren fallen an?

Einfache Melderegisterauskunft: 7,50 €, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 12,50 €

Erweiterte Melderegisterauskunft: 10,00 €, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 17,50 €

Wichtiger Hinweis

Erteilte Melderegisterauskünfte, die Sie hier über das OpenR@thaus-Portal beantragen, werden Ihnen nach Bearbeitung ausschließlich schriftlich per Post zugeschickt.

Die Gemeinde Bissendorf ist für Sie zuständig, wenn die Person, zu der Sie eine Auskunft beantragen, innerhalb der Gemeinde Bissendorf gemeldet ist oder gemeldet war.

Folgende Voraussetzungen sind bei der Beantragung zu erfüllen:

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zu der Person verfügen müssen: Sie müssen den Vor- und Familiennamen angeben sowie darüber hinaus mindestens zwei der fünf nachfolgend genannten Daten: Geburtsdatum, Geburtsort, Straße, Hausnummer, Ort.

  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder wenn doch, dass eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt. Die diesbezügliche Einwilligung ist bei Antragsstellung als Datei hochzuladen.

Ob Ihnen eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt wird, liegt im pflichtgemäßem Ermessen der Meldebehörde. Eine Melderegisterauskunft wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.

Einfache Melderegisterauskünfte können kostenpflichtig zu folgenden Gebührensätzen beantragt werden:

  • zu privaten Zwecken 9,00 €
  • zu gewerblichen Zwecken 12,00 €

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig,

  • wenn Ihnen keine Auskunft erteilt werden kann (Negativauskunft)Insbesondere dann, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Ihnen gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt
  • oder wenn der Inhalt der erteilten Auskunft nicht von den in Ihrem Antrag angegebenen Daten abweicht (Bestätigung der Angaben, die Ihnen bereits vorliegen).

Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema "Meldewesen" auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern